Berichts- und Anerkennungsverfahren
Informationen über den Ablauf und die Anerkennung des Pflichtpraktikums
Alle notwendigen Schritte für die Anerkennung des Arbeitsaufenthaltes als Studienleistung (30cr) sind untenstehend beschrieben. Bitte beachten Sie die Links zu den Formularen in deutscher und englischer Version in der rechten Spalte.
Die Checkliste hilft zur Kontrolle!
1. VOR dem Praktikum
Welche Dokumente muss ich einreichen/ genehmigen lassen?
Vor Beginn des Praktikums reichen Sie den Vorbericht online ein. Dieser muss vom Arbeitgeber ausgefüllt, gestempelt und unterschrieben sein.
Die durch den Arbeitgeber erfolgende Beschreibung der zu erwartenden Tätigkeiten muss genau, umfassend und überprüfbar sein. Sofern dem Beauftragten für den Arbeitsaufenthalt die Praktikumsstelle nicht hinreichend bekannt ist, müssen gegebenenfalls ergänzende schriftliche Unterlagen vorgelegt werden. Nach der Prüfung des Vorberichts können Sie online jederzeit Ihren Status im Prozess einsehen.
Wann muss ich meinen Vorbericht abgeben?
Baldmöglichst nach der Bestätigung des Praktikums durch den Arbeitgeber. Spätestens zwei Wochen vor Beginn des Praktikums.
Nur in gut begründeten Ausnahmefällen kann der Vorbericht nachgereicht werden. Wenn der Vorbericht nicht oder verspätet eingeht, hat der Beauftragte für den Arbeitsaufenthalt keine Möglichkeit, die Inhalte des Praktikums zu prüfen. Im schwerwiegendsten Fall kann die Anerkennung des Praktikums verweigert werden.
Wo muss ich den Vorbericht einreichen/ genehmigen lassen?
Bitteladen Sie eine gescannte Version des vom Arbeitgeber unterschriebenen Vorberichts auf der Seite der Digitalen Praktika-Verwaltung hoch. Dieser wird dann begutachtet und genehmigt.
Welche Anforderungen sollte das Praktikum erfüllen?
Das Praktikum soll den Studierenden die Möglichkeit geben Ihre bisher erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Ziel des Praktikums ist die Erweiterung von Qualifikationen für das Studium sowie des späteren Berufsfelds.
Die Praktikumsstelle soll folgende Kriterien erfüllen:
- Integration in die Arbeitsabläufe
- Selbstständige Arbeit im Team oder allein
- Übernahme von qualifizierten Aufgaben mit eigenen Gestaltungsmöglichkeiten
- Rahmen einer Vollzeitarbeit (Üblicher Arbeitsumfang und Arbeitszeiten inklusive Urlaubszeit)
- Institution/Organisation muss über ein Qualitätssicherungssystem verfügen (§8a PO2010)
- Dauer: 6 Monate
Praktika können in verschiedenen Sektoren (Privater Sektor, Öffentlicher Sektor etc.) und Sachgebieten (Personalwesen, PR-Bereich, Marketing etc.) absolviert werden. Studierende kümmern sich eigenständig um einen Praktikumsplatz, werden jedoch bei ihrer Suche vom Fachbereich unterstützt.
Der Abschluss eines Praktikumsvertrags, der die Rahmenbedingungen festhält wird ausdrücklich empfohlen. Die Bezahlung eines Praktikums liegt im Ermessen des Arbeitgebers ebenso wie die Bereitstellung von Urlaubstagen. Bei Pflichpraktika besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Mindestlohn und Urlaubstage. Es ist grundsätzlich möglich während des Praktikums BAföG zu erhalten.
Kann das Praktikum gesplittet werden?
Das Praktikum soll nach Möglichkeit in einer Organisation und an einem Stück absolviert werden. Ein Splitting des Praktikums in zwei Teile ist auf Antrag möglich. Diesen stellen Sie nach dem Einloggen in der Digitalen Praktika-Verwaltung unter Splitting jetzt beantragen.
Bei einem Splitting sind folgende Varianten möglich:
3+3 Monate
2+4 Monate
4+2 Monate
Andere Varianten sind ausgeschlossen!
Bei einem Splitting des Praktikums muss das Berichtsverfahren für jedes einzelne der beiden Praktika separat durchgeführt werden. Für beide Praktika müssen jeweils Vorbericht sowie Anerkennungsbogen eingereicht werden. Zudem sind für beide Praktika jeweils die ausformulierten Endberichte (s.u.) zu verfassen und im Anschluss in die Datenbank einzustellen. Weitere Infos zu diesem Thema finden Sie unter „NACH Ende des Praktikums“.
Kann ich mich während des Pflichtpraktikums vom Studium beurlauben lassen?
Eine Beurlaubung ist nicht möglich, da der Arbeitsaufenthalt als integraler Bestandteil des BA-Studiengangs Politik- und Verwaltungswissenschaft gilt und mit 30 ECTS-Credits verbucht wird. Eine Befreiung vom Studentenwerkbeitrag ist nicht möglich.
Äquivalenzanerkennung: Kann ein bereits vor dem Studium absolviertes Praktikum/eine Berufsausbildung als Pflichtpraktikum anerkannt werden?
Nach § 10 (6) der Prüfungsordnung 2010 & § 7a (1) der Prüfungsordnung 2015 (BA-PolVer) können einschlägige berufspraktische Tätigkeiten sowie Berufsausbildungen, die vor Studienbeginn erbracht wurden, auf schriftlichen Antrag des Studierenden als Äquivalenz oder Teiläquivalenz für den Arbeitsaufenthalt anerkannt werden.
Eine berufspraktische Tätigkeit, die vor Studienbeginn erbracht wurde, kann nur bei einem Mindestumfang von 8 Wochen anerkannt werden.
Folgenden Schritte sind durchzuführen:
- Absprache der Äquivalenzanerkennung während der Sprechzeiten. Bitte unbedingt das Arbeitszeugnis in Original + Kopie mitbringen, auf dem die Tätigkeiten und der genaue Zeitraum vermerkt sind!
- Abgabe des Äquivalenzanerkennungsbogens (siehe Linksliste rechts)
- Einhalten des Berichtsverfahrens (u.a. Upload eines Erfahrungsberichts)
- Nach Abgabe aller Dokumente wird eine Äquivalenzanerkennung als Nachweis ausgehändigt. Zudem wird die Anerkennung in StudIS verbucht.
2. WÄHREND des Praktikums
Habe ich Anspruch auf Mindestlohn und Urlaubstage?
Bei freiwilligen Praktika, die weniger als drei Monate dauern, besteht kein Anspruch auf Mindestlohn. Freiwillige Praktika, die länger als drei Monate dauern, sind ab dem ersten Tag mit dem Mindestlohn zu vergüten.
Pflichtpraktika sind vom Mindestlohn ausgenommen. Der Arbeitsaufenthalt, der insgesamt sechs Monate absolviert wird, ist somit vom Mindestlohn ausgenommen, auch wenn die Dauer von 3 Monaten überschritten wird.
Bei Pflichtpraktika besteht kein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Urlaubstage bzw. Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall.
Muss ich während des Praktikums Bericht erstatten?
Nein. Dies ist nur dann nötig, falls während des Praktikums Probleme auftreten. Sollte es jedoch weitere Praktikumsausschreibungen in der Organisation geben, können Sie diese dem Fachbereich sehr gerne per Email zukommen lassen.
Was tun, wenn im Praktikum große Probleme auftreten?
Sollte dieser Fall eintreten, steht die Beauftragte für den Arbeitsaufenthalt, Leonie Kattermann, für ein Beratungsgespräch sehr gerne unter praktika.polver@uni-konstanz.de oder Tel. 07531/88-2600 zur Verfügung.
3. NACH dem Praktikum
Welche Dokumente muss ich nach dem Praktikum einreichen?
Nach Ende des Praktikums reichen Sie bitte folgende Dokumente ein:
1) Anerkennungsbogen: Reichen Sie den Bogen im ORIGINAL (!), vom Arbeitgeber ausgefüllt, unterschrieben und gestempelt ein:
- per Post oder
- Persönlich: im Rahmen der Sprechstunden des Arbeitsaufenthalts oder
- Gelber Briefkasten vor dem Prüfungssekretariat D 349
Wenn kein Original des Anerkennungsbogens vorliegt, kann das Praktikum nicht anerkannt werden.
2) Endbericht: Nach Abschluss Ihres Praktikums verfassen Sie einen Erfahrungsbericht (10-12 Seiten),
der das Ziel hat, Informationen zum Praktikum an andere Studierende des
Fachbereiches weiter zu geben. Bitte lesen Sie die Hinweise, welche Infos im Endbericht enthalten sein sollen.
Den Endberich laden Sie bitte auf der Seite zur Digitalen Praktika-Verwaltung hoch.
Was sollte im Endbericht stehen?
Ziel des Endberichtes ist es Informationen zum Praktikum an andere Studierende des Fachbereichs weiter zu geben. Nach Zustimmung der/des Studierenden ist dieser im Praktikumsarchiv in D350 einsehbar.
Bitte verwenden Sie für den Endbericht die dafür vorgesehene Vorlage. Für eine Anerkennung des Praktikums müssen die folgende Kriterien eingehalten werden:
Formale Anforderungen:
- Umfang des Berichts mindestens 10 Seiten Text (Deckblatt und Inhaltsverzeichnis zählen NICHT dazu) plus evtl. Anlagen (Schriftgröße 12, Zeilenabstand 1,5, Arial oder Times New Roman).
- Inhaltsverzeichnis mit Seitenzahlen
- Deckblatt mit Informationen zur Institution (Name, evtl. Ansprechpartner, Adresse), zum Praktikumszeitraum und zur Person (Emailadresse, Adresse, KEINE Matrikelnummer).
Inhaltliche Anforderungen:
- Ausführliche Beschreibung der Institution
- Darlegung des Bewerbungsverfahrens (z.B. Vorstellungsgespräch, Kontaktperson), Empfehlungen für zukünftige Bewerber und notwendige Bewerbungsvoraussetzungen
- Praktische Tipps zur Vorbereitung (z.B. Anreise, Wohnen, Kosten, Klima, notwendige Impfungen, Visum)
- Eine detaillierte Beschreibung der Arbeitsinhalte, der Betreuung durch die Institution, spezifischer Bedingungen der Institution (z.B. Verhaltensregeln oder Kleiderrichtlinien)
- Eine Darlegung der neuen berufspraktischen Kenntnisse, die erworben wurden sowie der Kenntnisse, die aus dem Studium angewendet werden konnten
- Eine abschließende analytische Betrachtung des Arbeitsaufenthaltes unter Einbezug aller positiven und negativen Erfahrungen
- Weitere wichtige Aspekte und Erfahrungen des Arbeitsaufenthaltes
- Faustregel: Der ausformulierte Endbericht sollte alle wichtigen Infos enthalten, die für Kommilitonen von Bedeutung sein können
ACHTUNG: Bei einem Splitting des Praktikums müssen zwei Berichte separat verfasst werden und insgesamt einen Umfang von mindestens 10 haben. Die Aufteilung sollte in etwa den zeitlichen Anteilen der Praktika entsprechen. Zum Beispiel bei einem Splitting 3 + 3 Monate jeweils ca. 5 + 5 Seiten.
Eine Anerkennung von Berichten, bei welchen die vorgegebene Seitenzahl maßgeblich unterschritten wird, ist nicht möglich. Bei einem Splitting des Praktikums zählt die Summe der Seiten beider Berichte.
Wann muss ich den Endbericht und den Anerkennungsbogen einreichen?
Es wird empfohlen, die Unterlagen baldmöglichst nach Beendigung des Arbeitsaufenthaltes einzureichen. Die Anerkennung des Arbeitsaufenthaltes muss VOR der Anmeldung zur Bachelorarbeit abgeschlossen sein! Anerkennungsbogen und Endbericht müssen zeitnah eingereicht werden, da dies die Verbuchung der ECTS-Credits erleichtert.
Bitte beachten: Erst wenn alle Unterlagen vollständig eingegangen sind, können die Credits in StudIS verbucht werden.
Wo muss ich den Anerkennungsbogen einreichen?
Der Anerkennungsbogen muss im Original eingereicht werden.
- Per Post:
Universität Konstanz
Fachbereich Politik- und Verwaltungswissenschaft
z. Hd. Dr. Lutz-Henning Pietsch
Universitätsstraße 10
Fach 80
78464 Konstanz
- Persönlich: im Rahmen der Sprechstunden
- Gelber Briefkasten vor dem Prüfungssekretariat D 349:
Bitte den Anerkennungsbogen erst einreichen, wenn der ausformulierte Endbericht online in die Datenbank eingestellt wurde.
Wann werden die ECTS-Credits verbucht?
Erst wenn ALLE Berichte vollständig am Fachbereich eingegangen und genehmigt sind, gilt das Verfahren als abgeschlossen und die 30 ECTS können - nach einer maximal sechswöchigen Bearbeitungszeit - angerechnet werden.
Bei einem Splitting des Arbeitsaufenthaltes müssen die Berichte jeweils für BEIDE Paktika eingereicht werden.