Rücktritt, Krankmeldung und Nachteilsausgleich

Achtung, diese Regelungen gelten nur für Prüfungs- und Studienleistungen des Fachbereichs Politik- und Verwaltungswissenschaft!

Krankheit

Sind Sie am Tag der Prüfung krank, müssen Sie natürlich nicht an der Prüfung teilnehmen. Für einen Rücktritt von der Prüfung beachten Sie unbedingt folgende Formalien:

  • Ihre Krankmeldung müssen Sie immer unverzüglich (vor der Klausur/Prüfung) schriftlich per E-Mail in der Prüfungsverwaltung (siehe auch Kontaktboxen rechts) anzeigen.
  • Im nächsten Schritt muss eine Ärztin / ein Arzt Ihrer Wahl Ihre Prüfungsunfähigkeit feststellen und Ihnen ein entsprechendes Attest ausstellen. Sollte Ihre Hausärztin / Ihr Hausarzt nicht erreichbar sein, suchen Sie bitte eine andere Ärztin / einen anderen Arzt auf. Denn nachträglich ausgestellte Attestformulare werden nicht anerkannt. Bitte beachten Sie, dass ausschließlich der Vordruck des Zentralen Prüfungsamts als Attest akzeptiert werden kann. Das Formular finden Sie unter Allgemeine Formulare für alle Studienrichtungen.
  • Das Attestformblatt muss umgehend vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Prüfungsverwaltung nachgereicht werden. Sie können das Attest entweder in D349 abgeben, oder in den Briefkasten rechts neben D349 einwerfen, oder per Hauspost oder per normaler Post schicken (Anschrift siehe Kontaktboxen rechts). Sie müssen das Attest nicht persönlich bei uns einreichen.
  • Das Attest muss am Tag der Prüfung (bei längeren Krankheiten auch vor dem Prüfungstag) ausgestellt werden. Nachträglich ausgestellte Attestformulare können nicht anerkannt werden.
  • Der Bearbeitungszeitraum der Hausarbeiten kann um den Zeitraum verlängert werden, für welchen das Attest gilt. Auch in diesem Fall sind die o.g. Formalien zu beachten.

Andere Gründe

Ein Rücktritt aus anerkanntem Grund kann auch in bestimmten anderen Ausnahmefällen, wenn Studierende die Verhinderungsgründe nicht selbst zu vertreten haben, genehmigt werden. Tritt ein solcher Fall auf, melden Sie sich bitte unverzüglich bei der Prüfungsverwaltung und stellen Sie umgehend einen Antrag an den Prüfungsausschuss (Antrag an den Bachelor-Prüfungsausschuss, Request to the Master Examination Board), in dem Sie Ihre Verhinderungsgründe im Detail darlegen und dem Sie ggf. notwendige Nachweise beifügen. Der Prüfungsausschuss wird Ihren Antrag überprüfen und Sie zeitnah über eine Genehmigung bzw. eine Ablehnung informieren.

Dasselbe gilt auch für Fristverlängerungen von Bearbeitungszeiten für Hausarbeiten.

Nachteilsausgleich

Studienregelungen, die für alle Studierenden gleich und maßgeblich sind, können für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen zu Nachteilen und Studienerschwernissen führen. Um diese krankheitsbedingten Erschwernisse zu minimieren, können die betroffenen Studierenden einen Nachteilsausgleich beantragen. Der Antrag auf einen Nachteilsausgleich unterliegt stets einer Einzelfallprüfung und wird vom Prüfungsausschuss des Fachbereichs entschieden. Alle Informationen zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs inkl. der vorzulegenden Dokumente finden Sie auf der universitären Webseite. Für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs können Sie die Vorlage des Antrags an den Prüfungsausschuss nutzen.

Wichtig: Anträge auf Nachteilsausgleiche für Prüfungsleistungen müssen mindestens einen Monat vor dem Prüfungsdatum gestellt und auch an die Lehrenden kommuniziert werden! Bitte stellen Sie also einen Antrag auf Nachteilsausgleich möglichst zu Beginn des Semesters. Vor der Antragstellung nehmen Sie bitte unbedingt Kontakt mit Ihrer/Ihrem zuständigen Studienberater/in auf.

Wird ein Nachteilsausgleich vom Prüfungsausschuss genehmigt, erhalten Sie eine offizielle Bestätigung darüber. Diese Bestätigung legen Sie den Lehrenden vor, um die Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen abzuklären.